rund um die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)und Erlöschen derselben


Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt gem. § 19 Abs. 2 StVZO, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch die

a.) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart verändert wird,

b ) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder

c ) das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Gem. § 19 Abs. 3 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn den mit der Veränderung im Zusammenhang stehenden Einschränkungen, Ein-/ Anbauanweisungen oder der Abnahmeverpflichtung gemäß Bauartgenehmigung, Teilegenehmigung, pp. nicht nachgekommen wurde.


Wenn keine der obigen Gründe zutreffen, erlischt die ABE nicht.
Änderungen, Zusatzteile die ein Erlöschen der ABE zur Folge haben, benötigen eine eigene ABE. Auch wenn die ABE nicht erlischt kann trotzdem eine Ordnungswidrigkeit vorliegen (z.B. Bereifung s.u.)

Eine gesondere ABE ist erforderlich:

§22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:

Heizungen an Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird (§ 35c);

Luftreifen (§ 36 Abs. 1a);

Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2);

Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;

(aufgehoben)

Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt ist;

Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von

Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),

Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

Zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,

Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und Abschleppseilen,

Langbäumen,

Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;

Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);

Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53b Abs. 1);

Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 4);

Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Abs. 6);

Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);

Umrißleuchten (§ 51b);

Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);

Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Abs. 3);

Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Abs. 4);

Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);

Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b);

Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);

Rückstrahler (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);

Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);

Nebelschlußleuchten (§ 53d);

Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 35d Abs. 3, § 53b Abs. 5, § 54);

Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs. 5);

Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs. 3);

Fahrtschreiber (§ 57a);

Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kennzeichen (§ 60);

Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11);

(aufgehoben)

(aufgehoben)

Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;

Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ordnung);

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).

(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,

Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,

Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, der Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt (EG-Typgenehmigung).

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis hervorgeht.

(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.

(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.



Die Rechtslage, alles im Detail mit Beispielen

und hier ein paar Urteile:

Falsche Reifen am Auto
Die Veränderung von Fahrzeugteilen führt nur dann zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis, wenn zu erwarten ist, das dadurch andere
Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Das gleiche gilt für die formale
Feststellung, das Fahrzeugteile nicht den Vorschriften entsprechen. Die
Benutzung von Reifengrößen, die nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen
sind, soll im Regelfall auch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis
führen (OLG Köln, Az. Ss 11/97 (Z), DAR 98, 27). Trotzdem: Wer gegen die
Eintragungspflicht verstößt, muß mit 10 Mark Verwarnungsgeld rechnen


Unerlaubter Scheinwerfer kostet Betriebserlaubnis
Wer an seinem Auto unerlaubt zusätzliche Scheinwerfer anbringt, riskiert mindestens eine Geldbuße. In Einzelfällen kann sogar die Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug erlöschen. Dies ergibt sich aus einem von den Verkehrsrechtsanwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe. Hier war der Polizei ein junger Autofahrer aufgefallen, der sich in Fahrzeugmitte unterhalb der Stoßstange einen dritten Scheinwerfer montiert hatte. Das Amtsgericht beließ es bei einem Bußgeld von 30 DM für die unzulässige Ausrüstung. Die Konsequenz, die Betriebserlaubnis des Wagens für erloschen zu erklären, wollte der Richter nicht ziehen. Diese wäre dann der Fall gewesen, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch das unzulässige Extra gefährdet worden wären. In dem Fall wäre es denkbar gewesen, dass die drei Fahrscheinwerfer den Eindruck hervorrufen könnten, es nähere sich ein Schienenfahrzeug. Dieses Risiko erschien dem Amtsrichter aber nicht so groß: Es sei nicht zwingend, dass Autofahrer aus diesem Grund zu Schreckreaktionen veranlasst werden könnten, hieß es in dem Beschluss.
Gerichts Urteil AG Karlsruhe 1o.o4.‘oo Aktenzeichen 15 OWi 32 Js 9244/00


und noch was interessantes zum Thema Hersteller und ihre Betriebsanleitungen:

GVA mahnt SAF ab
Beispiele für den freien Markt diskriminierende Betriebsanleitungen sind viele zu finden. Da behaupten Hersteller in ihren Betriebsanleitungen, nur die Original-Ersatzteile der eigenen Marke seien bei der Wartung geeignet. In der Folge taucht dann bisweilen der Warnhinweis auf, daß andernfalls sogar die Fortdauer der Betriebserlaubnis beeinträchtigt sein könnte. In einem aktuellen Fall mahnte der GVA unlängst den Achsenhersteller SAF erfolgreich ab. SAF behauptet in der aktuellen Fassung seiner Betriebsvorschrift zu Unrecht, „die Betriebserlaubnis kann beeinträchtigt sein, wenn bei Instandsetzung keine Original-Ersatzteile eingebaut werden“. Und weiter: „Im Reparaturfall sind unbedingt Original-SAF-Ersatzteile zu verwenden.“ In der Neuauflage seiner Betriebsvorschriften wird SAF diese beiden Aussagen nicht mehr verwenden. Generell muß darauf hingewiesen werden, daß einzig und allein der entsprechende § 19 der StVZO regelt, wann die Betriebserlaubnis erlischt. Die StVZO kennt keine wie auch immer geartete Freigabe durch den Hersteller. Der Hersteller hat also keinen Einfluß darauf, ob die ABE beim Einbau eines bestimmten Teils erlischt, welches ihm nicht gefällt. Entscheidend ist, ob für das eingebaute Teil eine Typprüfung und Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgte (KBA-Nummer). Dies ist bei den Teilen, die Werkstätten über den seriösen Teilehandel beziehen, immer der Fall. Lassen Sie sich nicht durch Aussagen in Betriebsvorschriften in die Irre führen. Nennen Sie uns Fälle, wo in Betriebsanleitungen Aussagen nach dem Muster getroffen werden, „im Reparaturfall nur Originalteile des jeweiligen Herstellers oder von ihm freigegebene Teile verwenden“, andernfalls würde die Betriebserlaubnis erlöschen. Nach der Neufassung des § 19 Abs. 2 StVZO führt eine Veränderung nur dann zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern konkret zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder die formale Feststellung, es seien Fahrzeugteile von vorgeschriebener Beschaffenheit verändert worden, reicht nach § 19 Abs. 2 StVZO nicht aus, um von einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu sprechen. Eine solche Gefährdung muß vielmehr aufgrund der – fehlerhaften – Beschaffenheit eines ganz bestimmten Ersatzteils konkret zu erwarten sein.