rund um die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)und
Erlöschen derselben
Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt gem. § 19
Abs. 2 StVZO, wenn Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch
die
a.) die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart
verändert wird,
b ) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern
zu erwarten ist oder
c ) das Abgas- oder Geräuschverhalten
verschlechtert wird.
Gem. § 19 Abs. 3 StVZO erlischt die
Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn den mit der Veränderung im
Zusammenhang stehenden Einschränkungen, Ein-/ Anbauanweisungen oder
der Abnahmeverpflichtung gemäß Bauartgenehmigung, Teilegenehmigung,
pp. nicht nachgekommen wurde.
Wenn keine der obigen
Gründe zutreffen, erlischt die ABE nicht. Änderungen, Zusatzteile
die ein Erlöschen der ABE zur Folge haben, benötigen eine eigene
ABE. Auch wenn die ABE nicht erlischt kann trotzdem eine
Ordnungswidrigkeit vorliegen (z.B. Bereifung s.u.)
Eine
gesondere ABE ist erforderlich:
§22a Bauartgenehmigung für
Fahrzeugteile
(1) Die nachstehend aufgeführten
Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an
zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer
amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
Heizungen an
Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie
Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des
Motors verwendet wird (§ 35c);
Luftreifen (§ 36 Abs.
1a);
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz
2);
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für
Scheiben aus
Sicherheitsglas;
(aufgehoben)
Auflaufbremsen (§ 41
Abs. 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und
Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Abs. 18 genannten
Bestimmungen über Bremsanlagen geprüft sind und deren
Übereinstimmung in der vorgesehenen Form bescheinigt
ist;
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs.
1), mit Ausnahme von
Einrichtungen, die aus technischen
Gründen nicht selbständig im Genehmigungsverfahren behandelt werden
können (z. B. Deichseln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des
Rahmens und nicht verstellbar sind),
Ackerschienen
(Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem
Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder
Arbeitsmaschinen,
Zugeinrichtungen an land oder
forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende
Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter
Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
Abschlepp-
und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und
Abschleppseilen,
Langbäumen,
Verbindungseinrichtungen
an Anbaugeräten, die an land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen angebracht werden;
Scheinwerfer für Fernlicht
und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht (§
50);
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße
Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Abs.
5);
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige
lichttechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen nicht fester
Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a Abs. 6, § 67 Abs. 10
dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung);
Warneinrichtungen mit einer Folge
von Klängen verschiedener Grundfrequenz - Einsatzhorn - (§ 55 Abs.
3);
Fahrtschreiber (§ 57a);
Beleuchtungseinrichtungen
für amtliche Kennzeichen (§ 60);
Lichtmaschinen,
Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler,
Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in
den Speichen für Fahrräder (§ 67 Abs. 1 bis 7 und
11);
(aufgehoben)
(aufgehoben)
Sicherheitsgurte
und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
Leuchten zur
Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Abs. 4 und 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung);
Rückhalteeinrichtungen für Kinder
in Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1a der
Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer
amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur
Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten,
veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem
amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet
sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt
das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit
gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S.
2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
auf
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr
verwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs eine entsprechende
amtliche Bescheinigung mit sich führt und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung aushändigt,
Einrichtungen - ausgenommen
lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für
Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung
gebracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in
ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen
gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar
sind,
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, der
Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in dem ein
EG-Mitgliedstaat bestätigt, daß der Typ eines Fahrzeugs, eines
Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit
die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie
70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S.
1), in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie
erfüllt (EG-Typgenehmigung).
(4) Absatz 2 ist nicht
anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmigung im
Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden solche
Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die
Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem
Fahrzeugschein, aus dem Nachweis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt
des Fahrzeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis
hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der
in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet
sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder hinsicht entspricht.
Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten
Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht
angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend
für Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung
bedürfen.
Falsche Reifen am Auto Die
Veränderung von Fahrzeugteilen führt nur dann zum Erlöschen
der Betriebserlaubnis, wenn zu erwarten ist, das dadurch
andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Das gleiche gilt für
die formale Feststellung, das Fahrzeugteile nicht den
Vorschriften entsprechen. Die Benutzung von Reifengrößen, die
nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sind, soll im Regelfall
auch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen (OLG Köln,
Az. Ss 11/97 (Z), DAR 98, 27). Trotzdem: Wer gegen
die Eintragungspflicht verstößt, muß mit 10 Mark Verwarnungsgeld
rechnen
Unerlaubter Scheinwerfer
kostet Betriebserlaubnis Wer an seinem
Auto unerlaubt zusätzliche Scheinwerfer anbringt, riskiert
mindestens eine Geldbuße. In Einzelfällen kann sogar die
Betriebserlaubnis für das gesamte Fahrzeug erlöschen. Dies ergibt
sich aus einem von den Verkehrsrechtsanwälten im Deutschen
Anwaltverein (DAV) veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts
Karlsruhe. Hier war der Polizei ein junger Autofahrer aufgefallen,
der sich in Fahrzeugmitte unterhalb der Stoßstange einen dritten
Scheinwerfer montiert hatte. Das Amtsgericht beließ es bei einem
Bußgeld von 30 DM für die unzulässige Ausrüstung. Die Konsequenz,
die Betriebserlaubnis des Wagens für erloschen zu erklären, wollte
der Richter nicht ziehen. Diese wäre dann der Fall gewesen, wenn
andere Verkehrsteilnehmer durch das unzulässige Extra gefährdet
worden wären. In dem Fall wäre es denkbar gewesen, dass die drei
Fahrscheinwerfer den Eindruck hervorrufen könnten, es nähere sich
ein Schienenfahrzeug. Dieses Risiko erschien dem Amtsrichter aber
nicht so groß: Es sei nicht zwingend, dass Autofahrer aus diesem
Grund zu Schreckreaktionen veranlasst werden könnten, hieß es in dem
Beschluss. Gerichts Urteil AG Karlsruhe 1o.o4.‘oo Aktenzeichen
15 OWi 32 Js 9244/00
und noch was interessantes zum Thema Hersteller und ihre
Betriebsanleitungen:
GVA mahnt SAF
ab Beispiele für den freien Markt
diskriminierende Betriebsanleitungen sind viele zu finden. Da
behaupten Hersteller in ihren Betriebsanleitungen, nur die
Original-Ersatzteile der eigenen Marke seien bei der Wartung
geeignet. In der Folge taucht dann bisweilen der Warnhinweis auf,
daß andernfalls sogar die Fortdauer der Betriebserlaubnis
beeinträchtigt sein könnte. In einem aktuellen Fall mahnte der GVA
unlängst den Achsenhersteller SAF erfolgreich ab. SAF behauptet in
der aktuellen Fassung seiner Betriebsvorschrift zu Unrecht, „die
Betriebserlaubnis kann beeinträchtigt sein, wenn bei Instandsetzung
keine Original-Ersatzteile eingebaut werden“. Und weiter: „Im
Reparaturfall sind unbedingt Original-SAF-Ersatzteile zu verwenden.“
In der Neuauflage seiner Betriebsvorschriften wird SAF diese beiden
Aussagen nicht mehr verwenden. Generell muß darauf hingewiesen
werden, daß einzig und allein der entsprechende § 19 der StVZO
regelt, wann die Betriebserlaubnis erlischt. Die StVZO kennt keine
wie auch immer geartete Freigabe durch den Hersteller. Der
Hersteller hat also keinen Einfluß darauf, ob die ABE beim Einbau
eines bestimmten Teils erlischt, welches ihm nicht gefällt.
Entscheidend ist, ob für das eingebaute Teil eine Typprüfung und
Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgte (KBA-Nummer). Dies
ist bei den Teilen, die Werkstätten über den seriösen Teilehandel
beziehen, immer der Fall. Lassen Sie sich nicht durch Aussagen in
Betriebsvorschriften in die Irre führen. Nennen Sie uns Fälle, wo in
Betriebsanleitungen Aussagen nach dem Muster getroffen werden, „im
Reparaturfall nur Originalteile des jeweiligen Herstellers oder von
ihm freigegebene Teile verwenden“, andernfalls würde die
Betriebserlaubnis erlöschen. Nach der Neufassung des § 19 Abs. 2
StVZO führt eine Veränderung nur dann zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis, wenn eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern
konkret zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit einer Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer oder die formale Feststellung, es seien
Fahrzeugteile von vorgeschriebener Beschaffenheit verändert worden,
reicht nach § 19 Abs. 2 StVZO nicht aus, um von einer Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern zu sprechen. Eine solche Gefährdung muß vielmehr
aufgrund der – fehlerhaften – Beschaffenheit eines ganz bestimmten
Ersatzteils konkret zu erwarten sein.